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Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl. I v. 4.1.2000; S.2) in Verbindung mit §§ 11, 12 II des Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17.12.1998 (GVBl. 1998 I S. 530) hat die Stadtverordneten-Versammlung der Stadt Hofheim am Taunus am 17. Mai 2000 folgende Satzung beschlossen.
Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Hofheim am Taunus
(Feuerwehrsatzung)
§ 1 Organisation, Bezeichnung
- (1) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Hofheim am Taunus ist als öffentliche Feuerwehr (§ 7 Abs. 5 HBKG) eine städtische Einrichtung (§ 7 Abs. 1 HBKG). Sie führt die Bezeichnung „Stadt Hofheim am Taunus - Feuerwehr“.
Sie führen die Bezeichnungen:- a) Stadt Hofheim am Taunus - Feuerwehr -
- b) Stadt Hofheim am Taunus - Feuerwehr - Stadtteil Diedenbergen –
- c) Stadt Hofheim am Taunus - Feuerwehr - Stadtteil Langenhain –
- d) Stadt Hofheim am Taunus - Feuerwehr - Stadtteil Lorsbach –
- e) Stadt Hofheim am Taunus - Feuerwehr - Stadtteil Marxheim –
- f) Stadt Hofheim am Taunus - Feuerwehr - Stadtteil Wallau –
- g) Stadt Hofheim am Taunus - Feuerwehr - Stadtteil Wildsachsen –
- (2) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedienen sie sich der Unterstützung der Feuerwehrvereine.
§ 2 Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr
- (1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den Vorbeugenden - und Abwehrenden Brandschutz, die Allgemeine Hilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 6 HBKG und die Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung (§ 3 HBKG)und beim Katastrophenschutz (§ 27 HBKG).
- (2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr- Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.
§ 3 Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr
Die Freiwillige Feuerwehr Hofheim am Taunus gliedert sich in folgende Abteilungen:
- 1. Einsatzabteilung
- 2. Alters- und Ehrenabteilung
- 3. Jugendabteilung
§ 4 Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden
- (1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Stadt Ersatz verlangen.
- (2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem/der Stadtbrandinspektor/in oder dem/der Wehrführer/in
- - im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,
- - Verluste oder Schäden an der persönlichen oder der sonstigen Ausrüstung
- (3) Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt in Frage kommen, hat der/die Empfänger/in der Anzeige nach Abs. 2 die Meldung an den Magistrat weiterzuleiten.
§ 5 Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
- (1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater/in) aufgenommen werden.
- (2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Stadt Hofheim am Taunus haben oder regelmäßig für Einsätze in der Stadt Hofheim am Taunus zur Verfügung stehen. Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr müssen Einwohner/innen der Stadt Hofheim am Taunus sein. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein und das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben (§ 10 Abs. 2 und 5 HBKG).
- (3) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim/bei der Stadtbrandinspektor/in oder beim/bei der Wehrführer/in zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
- (4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der/die Wehrführer/in nach Anhörung des Feuerwehrausschusses. Bei Zweifeln über die geistige, körperliche oder persönliche Tauglichkeit kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung und eines polizeilichen Führungszeugnisses verlangt werden.
- (5) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt unter Überreichung der Satzung und Handschlag durch den/die Wehrführer/in. Dabei ist der/die Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung und den Dienstanweisungen ergeben, zu verpflichten.
§ 6 Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung
- (1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet alternativ mit
- a) der Vollendung des 60. Lebensjahres,
- b) dem Austritt,
- c) dem Ausschluß.
- (2) Der Austritt muß schriftlich gegenüber dem/der Stadtbrandinspektor/in oder dem/der Wehrführer/in erklärt werden.
- (3) Der Magistrat kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund – nach Anhörung des Feuerwehrausschusses – durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ein wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und/oder bei angesetzten Übungen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung
- (1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht,
- a) den/die Stadtbrandinspektor/in,
- b) den/die stellvertretende Stadtbrandinspektor/in,
- c) den/die Wehrführer/in,
- d) den/die stellvertretende/n Wehrführer/in
- e) den/die Jugendfeuerwehrwart/in
- f) den/die Stadtjugendfeuerwehrwart/in sowie
- g) die Beisitzer/innen des Feuerwehrausschusses
- (2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des/der Stadtbrandinspektors/in oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere
- a) die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z.B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des/der Stadtbrandinspektors/in oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,
- b) bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,
- c) am Unterricht, an den Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.
- (3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluß der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.
- (4) Abs. 2 und 3 gelten nicht für Fachberater/innen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.
- (5) Für die Tätigkeit im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gelten die Vorschriften des hessischen Reisekostenrechts entsprechend.
§ 8 Ordnungsmaßnahmen
Verletzt ein/e Angehörige/r der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der/die Stadtbrandinspektor/in oder der/die Wehrführer/in im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm/ihr
- a) eine Ermahnung oder
- b) einen mündlichen oder schriftlichen Verweis
erteilen.
Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Der Verweis ist aktenkundig zu machen.
§ 9 Alters- und Ehrenabteilung
- (1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen Vollendung des 60. Lebensjahres.ausscheidet. Wer wegen dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet, kann in die Alters- und Ehrenabteilung übernommen werden. Hierüber entscheidet der Feuerwehrausschuss.
- 2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet
- a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem/der Stadtbrandinspektor/in oder dem/der Wehrführer/in erklärt werden muß,
- b) durch Ausschluss (§ 6 Abs. 3 S. 1 gilt entsprechend).
- (3) Jede/r Angehörige/r der Alters- und Ehrenabteilung kann zum/zur Vertreter/in der Alters- und Ehrenabteilung in den Feuerwehrausschuss gewählt werden.
§ 10 Jugendabteilung
- (1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Hofheim am Taunus führt den Namen „Stadt Hofheim am Taunus - Jugendfeuerwehr.
Die Jugendfeuerwehren sind rechtlich unselbständige Einrichtungen der Stadt Hofheim am Taunus.
Sie führen die Bezeichnungen:- a) Stadt Hofheim am Taunus - Jugendfeuerwehr -
- b) Stadt Hofheim am Taunus - Jugendfeuerwehr - Stadtteil Diedenbergen –
- c) Stadt Hofheim am Taunus - Jugendfeuerwehr - Stadtteil Langenhain –
- d) Stadt Hofheim am Taunus - Jugendfeuerwehr - Stadtteil Lorsbach –
- e) Stadt Hofheim am Taunus - Jugendfeuerwehr - Stadtteil Marxheim –
- f) Stadt Hofheim am Taunus - Jugendfeuerwehr - Stadtteil Wallau –
- g) Stadt Hofheim am Taunus - Jugendfeuerwehr - Stadtteil Wildsachsen –
- (2) Die Jugendfeuerwehr ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach einer eigenen Jugendordnung.
- (3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den/die Stadtbrandinspektor/in als Leiter/in der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des/der Stadtjugendfeuerwehrwartes/in bedient, und durch den/die Wehrführer/in, der/die sich dazu des/der Jugendfeuerwehrwartes/in bedient.
- (4) Der/die Jugendfeuerwehrwart/in soll mindestens 18 Jahre alt und in der Regel nicht älter als 35 Jahre sein. Der/die Jugendfeuerwehrwart/in muss Angehörige/r der Einsatzabteilung sein und soll den Gruppenführerlehrgang an der Landesfeuerwehrschule mit Erfolg abgelegt sowie einen Lehrgang an einer Jugendbildungsstätte besucht haben. Er/sie soll die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzen.
- (5) Der/die Stadtjugendfeuerwehrwart/in koordiniert die Angelegenheiten der Jugendfeuerwehren und vertritt diese im Wehrführerausschuss. Für den/die Stadtjugendfeuerwehrwart/in gilt § 10 Abs. (4) entsprechend.
§ 11 Stadtbrandinspektor/in, stellvertretende/r Stadtbrandinspektor/in, Wehrführer/in, stellvertretende/r Wehrführer/in
- (1) Der/die Leiter/in der Freiwilligen Feuerwehr Hofheim am Taunus ist der/die Stadtbrandinspektor/in. Der/die Stadtbrandinspektor/in wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet anläßlich der gemeinsamen Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Hofheim am Taunus (§ 15) statt. Gewählt werden kann nur, wer einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Hofheim am Taunus gem. § 1 Abs. (1) angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen kann bzw. die erforderlichen Lehrgänge unverzüglich mit Erfolg besucht.
- (2) Der/die Stadtbrandinspektor/in wird zum/r Ehrenbeamten/in auf Zeit der Stadt Hofheim am Taunus ernannt. Er/sie ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Hofheim am Taunus und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Der/die Stadtbrandinspektor/in hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den Magistrat in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn/sie der/die stellvertretende Stadtbrandinspektor/in, der Wehrführerausschuss, die Wehrführer/innen und die Feuerwehrausschüsse zu unterstützen.
- (3) Der/die stellvertretende Stadtbrandinspektor/in hat den/die Stadtbrandinspektor/in bei Verhinderung zu vertreten. Er/sie wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der selben Versammlung statt, in der der/die Stadtbrandinspektor/in gewählt wird. Gewählt werden kann nur, wer einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Hofheim am Taunus gem. § 1 Abs. (1) angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen kann bzw. die erforderlichen Lehrgänge unverzüglich mit Erfolg besucht. Der/die stellvertretende Stadtbrandinspektor/in wird zum/r Ehrenbeamten/in auf Zeit der Stadt Hofheim am Taunus ernannt.
- (4) Nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist der/die Stadtbrandinspektor/in durch den Magistrat zu verabschieden. Entsprechendes gilt für den/die Stellvertreter/in.
- (5) Die Wehrführer/innen führen die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Hofheim nach Weisung des/der Stadtbrandinspektors/in. Der/die Wehrführer/in wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der jeweiligen Feuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der jeweiligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen kann bzw. die erforderlichen Lehrgänge unverzüglich mit Erfolg besucht. Die Wahl des/der Wehrführers/in erfolgt in der Jahreshauptversammlung der jeweiligen Feuerwehr (§ 14).
- (6) Der/die stellvertretende Wehrführer/in hat den/die Wehrführer/in im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er/sie wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der jeweiligen Feuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der jeweiligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen kann bzw. die erforderlichen Lehrgänge unverzüglich mit Erfolg besucht. Die Wahl des/der stellvertretenden Wehrführers/in erfolgt in der Jahreshauptversammlung der jeweiligen Feuerwehr (§ 14).
- (7) Für die Wehrführer/innen und ihre Stellvertreter/innen gilt Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
§ 12 Feuerwehrausschuss
- (1) Zur Unterstützung und Beratung des/der Stadtbrandinspektors/in und der Wehrführer/innen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird für jede Feuerwehr ein Feuerwehrausschuss gebildet.
- (2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem/der Wehrführer/in als Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Wehrführer/in, mindestens drei Angehörigen der Einsatzabteilung der Feuerwehr, einem/r Vertreter/in der Alters- und Ehrenabteilung und dem/der Jugendfeuerwehrwart/in. Gehören der Einsatzabteilung der jeweiligen Feuerwehr am Tag der Wahl mehr als 40 Mitglieder an, erhöht sich die Zahl der im Feuerwehrausschuss vertretenen Angehörigen der Einsatzabteilung je angefangene 20 Mitglieder um ein weiteres Mitglied.
- (3) Die Wahl der Vertreter/innen der Einsatzabteilung, des/der Vertreters/in der Alters- und Ehrenabteilung und des/der Jugendfeuerwehrwartes/in erfolgt in der Jahreshauptversammlung der jeweiligen Feuerwehr (§ 14) auf die Dauer von fünf Jahren. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Einsatzabteilung. Wahlberechtigt für die Wahl des Vertreters der Alters- und Ehrenabteilung sind die Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung.
- (4) Der/die Wehrführer/in beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Der Feuerwehrausschuss ist einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der/die Wehrführer/in kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der jeweiligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Der/die Stadtbrandinspektor/in sowie der/die stellvertretende Stadtbrandinspektor/in haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen. Die Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekannt zu geben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 13 Wehrführerausschuss
- (1) Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem/der Stadtbrandinspektor/in, seinem/r Stellvertreter/in, den Wehrführern/innen und deren Stellvertretern/innen sowie dem/der Stadtjugendfeuerwehrwart/in besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Feuerwehren der Stadt Hofheim zu koordinieren. Der/die Stadtbrandinspektor/in beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Der Wehrführerausschuss ist zur Sitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.
- (2) Die Mitglieder des Wehrführerausschusses können sich bei Verhinderung durch Angehörige der Einsatzabteilungen vertreten lassen. Der/die Stadtbrandinspektor/in kann zu den Sitzungen des Wehrführerausschusses zusätzliche Fachberater/innen einladen.
- (3) Der/die Brandschutzdezernent/in vertritt den Magistrat im Wehrführerausschuss. Die Termine für die Sitzungen des Wehrführerausschusses werden im Benehmen mit dem/der Brandschutzdezernent/in festgelegt.
§ 14 Jahreshauptversammlung der Feuerwehren
- (1) Unter dem Vorsitz des/der Wehrführers/in findet jährlich eine getrennte Jahreshauptversammlung der einzelnen Feuerwehren der Stadt Hofheim am Taunus statt.
- (2) Die Jahreshauptversammlung wird von dem/der Wehrführer/in einberufen. Er/sie hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
- (3) Eine Hauptversammlung der jeweiligen Feuerwehr ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung der Stadtteilfeuerwehr schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von vier Wochen durchzuführen.
- (4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Magistrat mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bekanntzugeben.
- (5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und der Alters- und Ehrenabteilung. Die Versammlung ist grundsätzlich beschlussfähig.. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschliesst auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll. Für Wahlen gilt § 16.
§ 15 Gemeinsame Hauptversammlung
- (1) Unter Vorsitz des/der Stadtbrandinspektors/in findet zumindest anlässlich von Wahlen eine gemeinsame Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Hofheim am Taunus statt. Bei dieser Versammlung hat der/die Stadtbrandinspektor/in einen Bericht über die seit der letzten Versammlung abgelaufenen Jahre zu erstatten.
- (2) Die gemeinsame Hauptversammlung wird von dem/der Stadtbrandinspektor/in einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von vier Wochen durchzuführen.
- (3) § 14 Abs. 4 und 5 gelten entsprechen.
§ 16 Wahlen
- (1) Die nach dem HBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem/r Wahlleiter/in geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.
- (2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens eine Woche vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gelten § 14 Abs. 5 entsprechend.
- (3) Einzeln nach Stimmenmehrheit werden
- a) der/die Stadtbrandinspektor/in,
- b) sein/e Stellvertreter/in,
- c) die Wehrführer/innen,
- d) die stellvertretenden Wehrführer/innen,
- e) der/die Vertreter/innen der Alters- und Ehrenabteilung für den Feuerwehrausschuss,
- f) der/die Jugendfeuerwehrwart/in
- g) der/die Stadtjugendfeuerwehrwart/in
- (4) Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne Stimmenhäufung durchgeführt. Jede/r Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- (5) Gewählt werden soll schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Abs. 3) kann durch Handzeichen gewählt werden, falls aus den Reihen der Wahlberechtigten kein Widerspruch erhoben wird.
- (6) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des/der Stadtbrandinspektors/in, seines/r/ihres/r Stellvertreters/in, der Wehrführer/innen und der stellvertretenden Wehrführer/innen ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an den Magistrat zu übergeben.
§ 17 Feuerwehrvereinigungen
Die Angehörigen der Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Vereinigungen oder Verbänden zusammenschließen. Die Stadt wird Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen auf Stadtebene fördern und im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell unterstützen.
§ 18 Inkrafttreten
- (1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.
- (2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Freiwillige Feuerwehren der Stadt Hofheim am Taunus vom 18.02.1988 außer Kraft.
Hofheim am Taunus, den 30.05.2000
Der Magistrat
gez. Felix
Bürgermeister