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Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl. I v. 4.1.2000; S.2) in Verbindung mit §§ 11, 12 II des Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17.12.1998 (GVBl. 1998 I S. 530) hat die Stadtverordneten-Versammlung der Stadt Hofheim am Taunus am 17. Mai 2000 folgende Satzung beschlossen.

Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Hofheim am Taunus
(Feuerwehrsatzung)

§ 1 Organisation, Bezeichnung

§ 2 Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr

§ 3 Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

Die Freiwillige Feuerwehr Hofheim am Taunus gliedert sich in folgende Abteilungen:

§ 4 Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden

§ 5 Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr

§ 6 Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung

§ 7 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung

§ 8 Ordnungsmaßnahmen

Verletzt ein/e Angehörige/r der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der/die Stadtbrandinspektor/in oder der/die Wehrführer/in im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm/ihr

erteilen.

Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Der Verweis ist aktenkundig zu machen.

§ 9 Alters- und Ehrenabteilung

§ 10 Jugendabteilung

§ 11 Stadtbrandinspektor/in, stellvertretende/r Stadtbrandinspektor/in, Wehrführer/in, stellvertretende/r Wehrführer/in

§ 12 Feuerwehrausschuss

§ 13 Wehrführerausschuss

§ 14 Jahreshauptversammlung der Feuerwehren

§ 15 Gemeinsame Hauptversammlung

§ 16 Wahlen

§ 17 Feuerwehrvereinigungen

Die Angehörigen der Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Vereinigungen oder Verbänden zusammenschließen. Die Stadt wird Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen auf Stadtebene fördern und im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell unterstützen.

§ 18 Inkrafttreten

Hofheim am Taunus, den 30.05.2000

Der Magistrat
gez. Felix
Bürgermeister

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