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Vereinssatzung
für die Freiwillige Feuerwehr Lorsbach eV
Inhaltsübersicht
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitglieder des Vereins
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Mittel
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
§ 11 Vereinsvorstand
§ 12 Geschäftsführung und Vertretung
§ 13 Rechnungswesen
§ 14 Auflösung
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
- (1) Der Verein trägt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Lorsbach eV".
- (2) Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen.
- (3) Der Sitz des Vereins ist 65719 Hofheim-Lorsbach.
§ 2 Zweck des Vereins
- (1) Der Verein Freiwillige Feuerwehr Lorsbach eV hat die Aufgabe
- a) das Feuerwehrwesen des Stadtteils Lorsbach zu fördern,
- b) die Interessen der Freiwilligen Feuerwehr Lorsbach gegenüber übergeordneten Verbänden und Behörden zu vertreten,
- c) die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes zu pflegen und durch gemeinschaftliche Veranstaltungen kameradschaftliche Verbindungen zwischen den Mitgliedern des Vereins und zu anderen Feuerwehren und befreundeten Vereinen herzustellen,
- d) für den Brandschutz zu werben und interessierte Einwohner für den Verein zu gewinnen,
- e) die Jugendfeuerwehr zu fördern.
- (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des Dritten Abschnittes der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. - (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- (4) Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
§ 3 Mitglieder des Vereins
- Der Verein besteht aus:
- a) den aktiven Mitgliedern,
- b) den fördernden Mitgliedern,
- c) den Ehrenmitgliedern.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- (1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
- (2) Aktive Mitglieder des Vereins können solche Personen werden, die gemäß der Ortssatzung der Stadt Hofheim in der jeweils gültigen Fassung der Einsatzabteilung, der Alters- und Ehrenabteilung oder der Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Hofheim-Lorsbach angehören.
- (3) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
- (4) Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- (1) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
- (2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluß aus dem Verein. Der Ausschluß ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
- (3) Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
- (4) Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.
- (5) In allen Fällen ist der Vorstand verpflichtet den Auszuschließenden vorher anzuhören. Der Ausschluß ist dem Betroffenen schriftlich bekanntzugeben und zu begründen.
- (6) Wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresmitgliedsbeitrag im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung den Rückstand nicht beglichen hat, kann der Vorstand den Ausschluß des Mitgliedes beschließen.
- (7) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.
§ 6 Mittel
- (1) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht
- a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
- b) durch freiwillige Zuwendungen,
- c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,
- d) durch Erlöse aus Vereinsaktivitäten.
- (2) Für alle Mitglieder besteht die Pflicht zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrags.
Hiervon ausgenommen sind die aktiven Mitglieder und die Ehrenmitglieder.
§ 7 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind
- a) Mitgliederversammlung
- b) Vereinsvorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
- (1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlußorgan.
- (2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen. Die Einberufung erfolgt ortsüblich.
- (3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
- (4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- a) Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte Anträge,
- b) die Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Rechnungsführers, des Schriftführers und der Beisitzer für eine Amtszeit von 5 Jahren,
- c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- d) Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers,
- e) Wahl der Kassenprüfer,
- f) Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
- g) Wahl von Ehrenmitgliedern,
- h) Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluß aus dem Verein,
- i) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
- (1) Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung stets beschlußfähig.
- (2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Sofern ein Antrag auf geheime Wahl gestellt wird, ist geheim zu wählen.
- (3) Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Rechnungsführer, Schriftführer und Beisitzer werden offen gewählt. Sofern ein Antrag auf geheime Wahl gestellt wird, ist geheim zu wählen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
- (4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter durch Unterschrift zu bestätigen ist.
- (5) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
- (6) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder die das 17. Lebensjahr vollendet haben.
§ 11 Vereinsvorstand
- (1) Der Vereinsvorstand besteht aus
- a) dem Vorsitzenden,
- b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- c) dem Rechnungsführer,
- d) dem Schriftführer,
- e) drei Beisitzern.
- (2) Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
- (3) Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm unterzeichnet wird.
- (4) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 12 Geschäftsführung und Vertretung
- (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er Vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Rechnungsführer und der Schriftführer. Jeweils zwei von diesen sind zusammen vertretungsberechtigt.
- (2) Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstands durch den Vorsitzenden oder dessen Vertreter abgegeben.
- (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Rechnungswesen
- (1) Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
- (2) Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und gemäß Vorstandsbeschluß Geldbeträge für die Ausgabenzwecke vorgesehen sind.
- (3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
- (4) Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab.
- (5) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht.
§ 14 Auflösung
- (1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
- (2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluß zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen gefaßt wird. In der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
- (3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt an die Stadt Hofheim die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Brandschutzzwecke im Stadtteil Lorsbach zu verwenden hat.