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Vereinssatzung
für die Freiwillige Feuerwehr Lorsbach eV
Inhaltsübersicht
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitglieder des Vereins
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Mittel
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
§ 11 Vereinsvorstand
§ 12 Geschäftsführung und Vertretung
§ 13 Rechnungswesen
§ 14 Auflösung
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
- (1) Der Verein trägt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Lorsbach eV".
- (2) Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen.
- (3) Der Sitz des Vereins ist 65719 Hofheim-Lorsbach.
§ 2 Zweck des Vereins
- (1) Der Verein Freiwillige Feuerwehr Lorsbach eV hat den Zweck, das Feuerwehrwesen des Stadtteils Lorsbach zu fördern.
Aufgaben des Vereins sind es insbesondere:- a) die Interessen der Freiwilligen Feuerwehr Lorsbach gegenüber übergeordneten Verbänden und Behörden zu vertreten,
- b) Übungen und Fortbildungsmaßnahmen zu fördern,
- c) die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes, kameradschaftliche Verbindungen zwischen den Vereinsmitgliedern, zu anderen Feuerwehren und befreundeten Vereinen herzustellen, zu fördern und zu pflegen,
- d) die Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr des Stadtteils Lorsbach bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
- e) für den Brandschutz zu werben,
- f) interessierte Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr im Stadtteil Lorsbach zu gewinnen,
- g) die Ausbildung und kameradschaftliche Verbindungen der Jugendfeuerwehr zu fördern,
- h) die Ausbildung und kameradschaftliche Verbindungen der Kinderfeuerwehr zu fördern.
- (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. - (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- (4) Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
§ 3 Mitglieder des Vereins
- Der Verein besteht aus:
- a) den aktiven Mitgliedern,
- b) den fördernden Mitgliedern,
- c) den Ehrenmitgliedern.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- (1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
- (2) Aktive Mitglieder des Vereins können solche Personen werden, die gemäß der Feuerwehrsatzung der Stadt Hofheim in der jeweils gültigen Fassung der Einsatzabteilung, der Ehren- und Altersabteilung oder der Jugendfeuerwehr der Stadt Hofheim am Taunus - Feuerwehr - Stadtteil Lorsbach angehören.
- (3) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vereinsvorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
- (4) Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- (1) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich, gegenüber dem Vereinsvorstand, gekündigt werden.
- (2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
- (3) Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsvorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vereinsvorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
- (4) Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vereinsvorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.
- (5) In allen Fällen ist der Vereinsvorstand verpflichtet den Auszuschließenden vorher anzuhören. Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich bekanntzugeben und zu begründen.
- (6) Wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresmitgliedsbeitrag im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung den Rückstand nicht beglichen hat, kann der Vereinsvorstand den Ausschluss des Mitgliedes beschließen.
- (7) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.
§ 6 Mittel
- (1) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht
- a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
- b) durch freiwillige Zuwendungen,
- c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,
- d) durch Erlöse aus Vereinsaktivitäten.
- (2) Für alle Mitglieder besteht die Pflicht zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrags.
Hiervon ausgenommen sind die aktiven Mitglieder und die Ehrenmitglieder.
§ 7 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind
- a) Mitgliederversammlung
- b) Vereinsvorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
- (1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
- (2) Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, beziehungsweise in dessen Verhinderungsfall von einem Mitglied aus dem Vereinsvorstand, geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen. Die Einberufung erfolgt per Aushang an den Vereinsschautafeln in Hofheim - Lorsbach und Mitteilung auf der Internetpräsenz des Vereins.
- (3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden. An der Mitgliederversammlung wird, durch die anwesenden Mitglieder, über die Änderung der Tagesordnung abgestimmt.
- (4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- a) Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte Anträge,
- b) die Wahl der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden, der Rechnungsführerin oder des Rechnungsführers, der Schriftführerin oder des Schriftführers und der Beisitzenden für eine Amtszeit von 5 Jahren,
- c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- d) Entlastung des Vereinsvorstandes und des Rechnungsführers,
- e) Wahl der Kassenprüfer,
- f) Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
- g) Wahl von Ehrenmitgliedern,
- h) Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluß aus dem Verein,
- i) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
- (1) Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung stets beschlußfähig.
- (2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Sofern ein Antrag auf geheime Wahl gestellt wird, ist geheim zu wählen.
Die Mitgliederversammlung wird in der Regel in Form einer Präsenzveranstaltung abgehalten. Ist eine Präsenzveranstaltung aus rechtlichen Gründen nicht möglich, kann der Vereinsvorstand entscheiden, die Mitgliederversammlung mittels elektronischer Kommunikation (z.B. Onlineversammlung) abzuhalten. - (3) Die Mitglieder des Vereinsvorstands werden offen gewählt. Sofern ein Antrag auf geheime Wahl gestellt wird, ist geheim zu wählen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
- (4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit von der Protokollführerin oder dem Protokollführer und der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter durch Unterschrift zu bestätigen ist.
- (5) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
- (6) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder die das 17. Lebensjahr vollendet haben.
§ 11 Vereinsvorstand
- (1) Der Vereinsvorstand besteht aus
- a) der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden,
- b) der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- c) der Rechnungsführerin oder dem Rechnungsführer,
- d) der Schriftführerin oder dem Schriftführer,
- e) drei Beisitzenden.
- (2) Der Vereinsvorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
- (3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder, bei ihrer oder seiner Verhinderung, die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet diese.
Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des Vereinsvorstandes ist innerhalb von drei Wochen eine Vorstandssitzung einzuberufen. - (4) Der Vereinsvorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn nach Einladung mindestens vier Mitglieder des Vereinsvorstandes an der Sitzung teilnehmen. - (5) Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Leiterin oder dem Leiter der Sitzung und mindestens einer weiteren Teilnehmerin oder einem weiteren Teilnehmer zu unterzeichnen ist.
- (6) Die Vorstandsitzung wird in der Regel in Form einer Präsenzveranstaltung abgehalten. Der Vereinsvorstand kann entscheiden, diese mittels elektronischer Kommunikation (z.B. Onlineversammlung) oder aus einer Mischform aus beiden abzuhalten.
- (7) Der Vereinsvorstand ist zum Beschluss von Ausgaben in Höhe von bis zu 20.000 EUR pro Kalenderjahr befugt. Darüberhinausgehende Ausgaben müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.
- (8) Die Mitglieder des Vereinsvorstandes, können auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Bestellung ihres Nachfolgers, längstens jedoch zwölf Monate nach Ende der Amtszeit, im Amt bleiben.
- (9) Der Rücktritt eines Mitglieds des Vereinsvorstandes kann schriftlich jederzeit, oder mündlich im Rahmen einer Vorstandssitzung, gegenüber dem Vereinsvorstand erklärt werden.
- (10) Der Vereinsvorstand kann Gäste zur Vorstandsitzung einladen.
§ 12 Geschäftsführung und Vertretung
- (1) Der Vorstand nach § 26 BGB setzt sich zusammen aus:
- a) der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden,
- b) der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- c) der Rechnungsführerin oder dem Rechnungsführer,
- d) der Schriftführerin oder dem Schriftführer,
- (2) Im Außenverhältnis wird der Verein durch jeweils zwei der Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- (3) Der Vorstand nach § 26 BGB führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung.
- (4) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
- (5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- (6) Für die Teilnahme am Online-Banking-Verfahren und für die Erledigung der laufenden Geschäftsvorfälle im Bankverkehr mit der Hausbank des Vereins (wie z.B. Überweisungen, Barauszahlungen), kann der Vorstand im Innenverhältnis per Beschluss festlegen, welches der Vorstandsmitglieder nach Absatz (1) die Zugangsberechtigung zum Online-Verfahren und die erforderliche Bankvollmachten für den Verein erhält.
§ 13 Rechnungswesen
- (1) Die Rechnungsführerin oder der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
- (2) Auszahlungen sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden gegenzuzeichnen und nur zu leisten, sofern laut Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vereinsvorstandes Gelder für die Ausgabenzwecke vorgesehen sind.
- (3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
- (4) Am Ende des Geschäftsjahres legt die Rechnungsführerin oder der Rechnungsführer gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab.
- (5) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht über das Prüfungsergebnis.
- (6) Die Rechnungsführerin oder der Rechnungsführer hat der Mitgliederversammlung Bericht über den Kassenstand und die wesentlichen Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Geschäftsjahres zu geben.
§ 14 Auflösung
- (1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
- (2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluß zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen gefaßt wird. In der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
- (3) Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hofheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Brandschutzzwecke der gemeindlichen Einrichtung "Freiwillige Feuerwehr" im Stadtteil Lorsbach zu verwenden hat.